[Translate to Englisch:] AGB

[Translate to Englisch:] Geltungsbereich


1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.


1 Preise und Zahlung
Der Kaufpreis versteht sich ab Werk und/oder Lager netto zuzüglich der zuletzt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Gegen die Ansprüche von WESTFA kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Käufers unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.


2 Lieferungen und Lieferverzug
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie zuvor schriftlich von WESTFA bestätigt worden sind. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Geschäftsbetrieb von WESTFA verlassen hat. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Leistungsstörungen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so sind Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf einen Betrag in Höhe von 5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 50 % des Lieferwertes beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten(sog. Kardinalpflichten ) beruht.. Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Abs. 1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ab er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.Wird die Lieferung des Kaufgegenstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von ihm zu verantwortender Umstände verzögert, so kann WESTFA ein Bereitstellungsentgelt von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen; dieses Entgelt wird auf 5 % des Kaufpreises (netto) begrenzt. Beiden Vertragsparteien bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder höherer Schaden entstanden ist.


3 Gefahrübergang
Sobald die gekaufte Ware den Geschäftsbetrieb von WESTFA verlassen hat oder an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn WESTFA die Transportkosten übernommen hat. Die Verpackung erfolgt mit der handelsüblichen Sorgfalt nach bestem Ermessen von WESTFA. Sollte der Käufer es wünschen, wird die Sendung auf seine Kosten von WESTFA gegen Transportbruch, Diebstahl und Feuerschäden versichert. Wird der Versand, die Zustellung oder der Beginn der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf ihn über.


4 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der WESTFA aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen im Eigentum der WESTFA. Wird der Kaufgegenstand mit anderen Gegenständen, gleich welcher Art, vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum von WESTFA an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von WESTFA auf diese übergeht und dass der Käufer diese Güter für WESTFA unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf WESTFA übergeht. Zu anderen Verfügungen, gleich welcher Art, ist er nur mit schriftlicher Zustimmung von WESTFA berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Käufer gleich. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert werden - in voller Höhe an WESTFA abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang an WESTFA abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Käufer ist zur Einziehung der an WESTFA abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf, oder solange er WESTFA gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Werden diese Forderungen fällig oder verstößt der Käufer gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so ist WESTFA berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung und Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der WESTFA abgetretenen Forderungen zu widerrufen, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass WESTFA hierdurch vom Kaufvertrag zurücktritt, sowie die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Soweit der Kaufgegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist, verpflichtet sich der Käufer, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine WESTFA die Demontage der Gegenstände zu gestatten und ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Käufer die vorgenannten Rechte von WESTFA, so ist er WESTFA zum Schadensersatz verpflichtet. Die Kosten der Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt hat der Käufer WESTFA sofort mündlich und schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von WESTFA hinzuweisen.


5 Mängelgewährleistung
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB zu geben. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie in Fällen der Verletzung des Lebends, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht, sofern wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für deren Haltbarkeit übernommen haben. Die vorstehenden Haftungsfreizeichnung gilt weiter nicht für solche Schäden, die durch die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten ) verursacht wurden; sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder von uns Garantien übernommen wurden, ist unsere Haftung in diesem Fall der Höhe nach auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) uns §634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.


6 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, als in der vorstehenden Ziffer vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß der §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten ). Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


7 Erfüllungsort, Gerichtsstand sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen, so ist Erfüllungsort 58099 Hagen, der Sitz der WESTFA GmbH.
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen, so ist Gerichtsstand 58099 Hagen. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. WESTFA ist berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.


8 Schlussbestimmung
Sollte der Kaufvertrag teilweise lückenhaft oder rechtsunwirksam sein, so wird dadurch seine Rechtsgültigkeit im übrigen nicht berührt. Die lückenhafte oder unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche Bestimmung zu ergänzen bzw. zu ersetzen, die die Vertragsparteien bei Kenntnis der Lückenhaftigkeit oder Unwirksamkeit von vornherein vereinbart haben würden.


Stand 02/04


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