AGB WESTFA Energy
WESTFA Energy

Allgemeine Geschäftsbedingungen

WESTFA Energy

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WESTFA ENERGY GmbH

1 - Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der WESTFA ENERGY GmbH – nachfolgend WESTFA ENERGY genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB). Die AGB werden Bestandteil aller Verträge, die die WESTFA ENERGY mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen abschließt. Sie gelten im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Vertragspartner ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung.

1.2 Die AGB der WESTFA ENERGY gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Regelungen des Vertragspartners oder Dritter erkennt die WESTFA ENERGY nicht an, es sei denn, sie stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB der WESTFA ENERGY gelten selbst dann, wenn diese in Kenntnis oder Unkenntnis entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos und ohne ausdrücklichen Widerspruch ausführt.

1.3 Die WESTFA ENERGY hat für alle Tätigkeiten im Rahmen der Vertragsausführung eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Damit ist die gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten versichert. Eine Nichtbeachtung von versicherungstechnischen Vorschriften, insbesondere die Einwirkung durch Unberechtigte, kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

1.4 Personenbezogene Daten des Kunden werden durch die WESTFA ENERGY gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen (derzeit Datenschutzgrundverordnung – VO EU 2016/679, sowie Bundesdatenschutzgesetz 2018) verarbeitet. Auf die gesonderte Datenschutzerklärung wird verwiesen.

2 - Vertragsabschluss / Leistungsumfang / Produktbeschaffenheit / Verwendungsausschluss

2.1 Alle Vertragsangebote der WESTFA ENERGY sind freibleibend und stellen nur eine Offerte zur Bestellung durch den Kunden dar, sie verpflichten die WESTFA ENERGY nicht zur Auftragsannahme (invitatio ad offerendum). Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich schriftlich (ausreichend ist die Textform, auch per E-Mail oder Telefax). Als eine solche gilt auch die Rechnungsstellung für die angefragten Leistungen. Mündliche Angaben oder Leistungszusagen seitens der Mitarbeiter der WESTFA ENERGY werden nicht Vertragsbestandteil. Ebenso wenig die Angaben aus Bestell- und Preislisten, Anzeigen, Katalogen, Zeichnung oder sonstigen Werbematerialien und -aussagen der WESTFA ENERGY, es sei denn, im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wird auf diese ausdrücklich Bezug genommen. Maßgeblich sind ausschließlich die Angaben und Leistungszusagen in geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der WESTFA ENERGY nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich und erfolgen ohne Rechtsbindungswille, solange diese nicht im Nachgang schriftlich bestätigt werden.

2.2 Für die Feststellung der Liefermengen maßgeblich ist je nach Vereinbarung die Messung bei Anlieferung über die geeichten Messeinrichtungen am Tankkraftwagen, oder das an der Ladestelle ermittelte Gewicht.

2.3 Soweit keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde gilt ein Produkt von mittlerer Art und Güte als vereinbart. Bei Flüssiggas entspricht dies der Beschaffenheit nach den Anforderungen der DIN EN 51622. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Lieferung einer bestimmten chemischen Zusammensetzung des Flüssiggases besteht nicht. Im Bereich Aerosol gilt die jeweilige vertragliche Abrede über die Zusammensetzung zwischen den Parteien. Der Kunde ist verpflichtet bei Bestellung die geforderte Zusammensetzung verbindlich zu bezeichnen. Maßgeblich für die Beschaffenheitsvereinbarung ist die Annahme in Form der Bestellbestätigung durch die WESTFA ENERGY. Für Folgebestellungen des Kunden gilt die einmal festgelegte Zusammensetzung als verbindlich, es sei denn der Kunde hat eine Änderung der Spezifikationen bei Bestellung in Textform angezeigt.

2.4 Flüssiggas, soweit es sich nicht um Auto- oder Treibgas handelt, ist steuerbegünstigt und darf nicht zu motorischen Zwecken eingesetzt werden.

3 - Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preisangaben der WESTFA ENERGY beziehen sich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und verstehen sich grundsätzlich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

3.2 Soweit sich aus dem konkreten Angebot keine abweichende Regelung ergibt gelten die Preise ab Lager (Holschuld des Kunden) zuzüglich Fracht und Gefahrgut-, sowie Mautaufschlag. Mit dem Gefahrgut-Zuschlag werden die, für die besonderen Anforderungen an den Transport von Gefahrgut nach ADR und GGVSEB entstehenden Kosten im angemessenen Umfang an den Kunden weiterbelastet. Mit dem Mautaufschlag werden die auf mautpflichtigen Straßen und Autobahnen entstehenden Mautkosten in angemessenen Umfang an den Kunden weiterbelastet. Die aktuelle Höhe der Aufschläge wird bei der Bestellung mitgeteilt. Eine Verpflichtung zur Anlieferung durch die WESTFA ENERGY besteht nur, wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

3.3 WESTFA ENERGY behält sich das Recht vor – auch nach Vertragsschluss – eine Preisanpassung zu verlangen, wenn beispielsweise aufgrund unvorhergesehener erhebliche Änderungen des Marktpreises (Änderungen von mehr als 10 % nach Vertragsschluss), öffentlicher Abgaben und Steuern oder aber anderer preisbildender Komponenten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar wäre. Kommt mit dem Kunden binnen 14 Tagen nach Forderung der Preisanpassung unter Darlegung der Änderungen der preisbildenden Komponenten durch WESTFA ENERGY keine Einigung zustande, hat WESTFA ENERGY das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen Nichterfüllung besteht nicht.

3.4 Ohne gesonderte Abrede ist der Kaufpreis/das Entgelt für, von der WESTFA ENERGY gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen innerhalb von 5 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung (den vorherigen Zugang beim Kunden vorausgesetzt) ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug eines Skontos oder sonstigen Rabatts bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung oder eines Rechnungsteilbetrages in Verzug behält sich WESTFA ENERGY die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts auf bereits bestellte/beauftragte aber noch nicht gelieferte/erbrachte Waren und Dienstleistungen für den Kunden vor. Etwaige, bereits zugesagte Liefertermine sind bis zum Ende des Verzugs nicht verbindlich, Leistungsfristen für die Dauer des Verzugs ausgesetzt und nach Ablauf des Verzugs entsprechend zu verlängern. Weitergehende gesetzliche Regelungen für den Verzug des Kunden bleiben unberührt.

3.5 WESTFA ENERGY steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Kunde zu seiner Kreditwürdigkeit unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Kunde leistet auf entsprechende Aufforderung binnen 7 Werktagen für die bestellte/beauftragte Leistung Vorkasse oder stellt eine Bankbürgschaft in Höhe des Auftragsvolumens. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Kreditversicherer des Kunden in Höhe des beabsichtigten Auftragsvolumens keine Deckung erteilt.

3.6 Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur insoweit zu, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4 - Liefer- und Leistungszeit / Gefahrübergang

4.1 Die vereinbarte Leistungs- bzw. Lieferzeit beginnt erst mit Abklärung aller notwendigen technischen Vorfragen und Erbringung der Mitwirkungspflichten seitens des Kunden, wie sie sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder befindet er sich in Annahmeverzug ist WESTFA ENERGY berechtigt den dadurch entstehenden Verzugsschaden, sowie etwaige Mehrkosten (z.B. Lager- oder sonstige Vorhaltekosten, Kosten einer Fehlfahrt, etc.) die durch eine Ersatzvornahme nach fruchtloser Anmahnung der Mitwirkungspflicht entstehen, bei dem Kunden geltend zu machen. Eine Verpflichtung zur Ersatzvornahme durch WESTFA ENERGY besteht nicht. Weitergehende gesetzliche Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. WESTFA ENERGY behält sich zudem ausdrücklich die Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) vor.

4.2 Mit Verzugseintritt des Kunden haftet WESTFA ENERGY nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Sache gehen auf den Kunden über (§ 300 BGB).

4.3 WESTFA ENERGY ist durch entsprechende Vorsorge beim Bezug von Flüssiggas und in der Lagerhaltung bemüht, die Versorgung des Kunden sicherzustellen. Wird die WESTFA ENERGY jedoch durch höhere Gewalt oder durch sonstige unvorhersehbare Umstände außerhalb ihres Einflussbereiches an der vertragsgemäßen Versorgung mit Flüssiggas oder der sonstigen Leistungserbringung gehindert, so kann sie, der Behinderung entsprechend die Belieferung einschränken oder einstellen, ohne dadurch schadenersatzpflichtig zu werden. Die Haftungseinschränkung gilt auch für einen, aufgrund der vorstehenden Umstände bedingten Annahmeverzug der WESTFA ENERGY.

4.4 Falls die WESTFA ENERGY in Verzug gerät, muss der Kunde in Textform eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf kann er für diejenigen Mengen oder Leistungen, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert bzw. erbracht sind, vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Der Gefahrübergang erfolgt, sofern keine abweichende Vereinbarung zur Lieferung getroffen wurde, mit Übergabe der Ware an den Kunden am Lager der WESTFA ENERGY. Sofern vom Kunden erwünscht kann der Transport der Ware gegen Kostentragung durch den Kunden über eine Transportversicherung abgesichert werden.

5 - Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der WESTFA ENERGY (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und diese gegen Feuer-/Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu versichern.

5.3 Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sachen des Bestellers als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteiliges Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

5.4 Die Bereitstellung der Geräte/Anlagen durch die WESTFA ENERGY erfolgt ausschließlich vorübergehend i.S.d. § 95 BGB, also nur für die Dauer und die Zwecke des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Die Geräte/Anlagen bleiben, wenn nicht ausdrücklich abweichend geregelt Eigentum der WESTFA ENERGY auch wenn sie fest mit dem Grund und Boden verbunden werden.

5.5 Der Kunde ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Der Kunde bleibt zum Einzug der Forderung auch nach Abtretung ermächtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

5.6 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware/Mietgegenstände durch Dritte muss der Kunde die WESTFA ENERGY unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zur Wegschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.

6 - Gewährleistung und Haftungsbegrenzung

6.1 Handelsübliche und warentypische, sowie technisch unvermeidbare Abweichungen in Aussehen, Beschaffenheit und Menge/Stückzahl (Abweichungen bis zu 5 %) der Ware zu der getroffenen Vereinbarung lösen keine Gewährleistungsrechte des Kunden aus.

6.2 Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann hat er die Rügeobliegenheiten des § 377 HGB einzuhalten. WESTFA ENERGY muss die Möglichkeit zur Prüfung der Mängelrüge durch Zurverfügungstellung einer ausreichend aussagekräftigen Warenprobe verschafft werden.

6.3 WESTFA ENERGY haftet nicht für Verunreinigungen der Ware oder sonstige Schäden, die durch unsachgemäßen Transport, insbesondere den Transport in verunreinigten Transportmitteln oder -behältern des Kunden entstehen.

6.4 Im Falle des verschuldeten Lieferverzuges haftet WESTFA ENERGY für jede vollendete Woche des Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung mit 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch in Summe mit 15 % des Lieferwertes. Dem Kunden ist es nachgelassen einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6.5 Schadenersatzansprüche gegen die WESTFA ENERGY, ihre Organe, Bediensteten und Beauftragtem (insbesondere aber nicht abschließend wegen Versorgungsstörungen) sind ausgeschlossen, es sei denn die WESTFA ENERGY hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder muss sich diese zurechnen lassen. Im Falle einer Haftung ist diese beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Von dem vorgenannten Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche aus Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der WESTFA ENERGY oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der WESTFA ENERGY beruhen.

6.6 Schadenersatzansprüche verjähren binnen drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem schädigenden Ereignis.

6.7 Die Lieferung durch von uns beigestellten Straßentankwagen erfolgt nur, wenn ausreichende Flüssiggas – Lagerbehälter, geeignete Zufahrtswege und einwandfreie Abtankvorrichtungen beim Kunden vorhanden sind. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass die Zufahrtswege und der Abtankplatz mit einem Tankzug mit einem Gesamtgewicht von 40 t und einer Fahrzeuglänge von 15 m gefahrlos zu befahren ist Wird die Mitwirkungspflicht verletzt gelten die Ausführungen unter Ziffer 4.1 und 4.2. Die Kosten der Fehlfahrt gehen zu Lasten des Kunden.

6.8 Bei Selbstabholung oder Transport durch vom Kunden beauftragte Unternehmen, obliegt die Verantwortung für den vorschrifts - und ordnungsgemäßen Zustand des Tanks bzw. sonstiger Abfülleinrichtungen und die Richtigkeit der Angaben über das Fassungsvermögen dem Kunden. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße betriebs- und beförderungssichere Be- und Entladung des Fahrzeugs sowie die Sicherung der Ladung selbst verantwortlich. Mit dem Auftrag zur Lieferung von Flüssiggas sichert der Kunde zu, dass er alle für die Lagerung, Abtankung und Verwendung von Flüssiggas geltenden Sicherheitsvorschriften beachten wird. Die einschlägigen Vorschriften über Unfallverhütung, Lagerung und Transport sowie alle weiteren einschlägigen Vorschriften - insbesondere behördliche Genehmigungen, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen und der Stand der Technik – sind zu beachten.

6.9 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass im Streckengeschäft der Abholer unversteuertes oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertes Mineralölprodukt als sein Beauftragter in Besitz nimmt. Der Kunde steht dafür ein, dass er und sein Abnehmer alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere für den Versand, die Lagerung und die Verwendung von unversteuertem oder zum ermäßigten Steuersatz versteuertem Mineralölprodukt einhalten. Der Käufer ist verpflichtet, uns von allen durch sein oder seiner Abnehmer Tun oder Unterlassen ausgelösten Zölle, Abgaben, Bußgelder und Strafen freizuhalten.

6.10 Bei Bezug von Zoll- und Steuerbegünstigter Ware hat sich der Besteller vorher zu vergewissern, dass die Ware den Voraussetzungen für den von ihm gewünschten abgabenbegünstigten Bezug entspricht und – falls erforderlich – rechtzeitig die Erlaubnis hierfür vorzulegen bzw. nachzuweisen.

6.11 Ist es dem Besteller nicht möglich, die erforderliche Erlaubnis beizubringen oder wird die Erlaubnis widerrufen, so bleibt er zur Abnahme der gekauften Menge verpflichtet. Er hat auf unser Verlangen die Ware voll verzollt/versteuert zu beziehen.

6.12 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

6.13 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache (§ 445 b Abs. 2 S. 2 BGB).

7 - Rechtsnachfolge und Schlussbestimmungen

7.1 Die WESTFA ENERGY ist berechtigt die vertraglichen Verpflichtungen teilweise oder vollständig auf eine Dritten zu übertragen, sofern dieser im selben Maße zur Vertragserfüllung befähigt ist. Die WESTFA ENERGY und der Kunde verpflichten sich, die Rechte und Pflichten aus bestehenden Vertragsverhältnissen während der Laufzeit ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger aufzuerlegen, mit der Maßgabe diese auch jedem weiteren Rechtsnachfolger aufzuerlegen. Als Rechtsnachfolger geltend auch Erwerber eines versorgten Objekts. Der Kunde wird von seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis frei, wenn der Erwerber der WESTFA ENERGY gegenüber den Eintritt in das Vertragsverhältnis schriftlich bestätigt.

7.2 Gerichtsstand ist nach Wahl der WESTFA ENERGY deren Niederlassung oder die des Kunden. Ist dieser kein Kaufmann, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der WESTFA ENERGY und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).

7.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit die vertragliche Vereinbarung oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, geltend zu deren Ausfüllung diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach der wirtschaftlichen Zielsetzung der Vereinbarung und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten, hilfsweise die jeweiligen dispositiven gesetzlichen Regelungen.